Muss ich auf meine BU-Rente Steuern zahlen?
Müssen für eine Berufsunfähigkeitsrente Steuern und Sozialabgaben gezahlt werden?
Die Frage, ob und in welcher Höhe Steuern sowie Sozialversicherungsbeiträge auf eine Berufsunfähigkeitsrente anfallen, sollte bereits beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung geklärt werden. Nur so ist gewährleistet, dass im Falle einer Berufsunfähigkeit ausreichend finanzielle Mittel zum Leben und für die Altersvorsorge zur Verfügung stehen. Steuern und Sozialabgaben können die Rentenhöhe erheblich schmälern. Daher empfiehlt es sich, das Nettoeinkommen abzusichern – mehr dazu unter „Höhe der Berufsunfähigkeitsrente“.
Warum ist die Besteuerung einer Berufsunfähigkeitsrente relevant?
Die steuerliche Behandlung hat direkte Auswirkungen auf die finanzielle Planung. Entscheiden Sie sich beispielsweise für eine Basisrente mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, müssen Sie für eine gewünschte Netto-Rente (nach Steuern), die Ihren Lebensstandard sichert, eine deutlich höhere Brutto-Rente (vor Steuern) vereinbaren. Als Faustregel gelten etwa 20–25 % mehr. Eine ungünstige Gestaltung der Versicherung kann zudem weitere Schwierigkeiten mit sich bringen – siehe „Expertentipp“ weiter unten.
Was bestimmt, ob Steuern auf die Berufsunfähigkeitsrente anfallen?
In Deutschland bleibt Einkommen bis zum Grundfreibetrag von 11.604 EUR (Stand 2024) steuerfrei, um das Existenzminimum zu sichern. Eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von bis zu 967 EUR wäre somit bei Alleinstehenden ohne weitere Einkünfte steuerfrei. Eine derart niedrige Rente würde jedoch mit der Grundsicherung verrechnet werden, weshalb sie in der Praxis selten sinnvoll ist.
Einkünfte aus einer Berufsunfähigkeitsrente, die den Grundfreibetrag übersteigen, gelten gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a) EStG als „sonstige Einkünfte“ und sind steuerpflichtig. Wie hoch die Steuerlast ausfällt, hängt von der „Schicht“ ab, in der die Rente nach dem Alterseinkünftegesetz (AEG) abgeschlossen wurde – Details dazu finden Sie in der Tabelle weiter unten. Andere Abgaben wie Umsatzsteuer oder Versicherungssteuer fallen auf Berufsunfähigkeitsrenten nicht an.
Steuerpflicht je nach „Schicht“ der Berufsunfähigkeitsrente
Im Folgenden wird erläutert, wie sich die Besteuerung je nach Schicht gestaltet und ob Beiträge steuerlich abgesetzt werden können. Weitere rechtliche Details sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt.
Schicht 1: Basis-Berufsunfähigkeitsrente
Bei einer Basis-Berufsunfähigkeitsrente, die mit einer Rürup- oder Basisrente kombiniert ist, können die Beiträge seit 2023 vollständig (100 %) steuerlich abgesetzt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 EStG). Weitere Informationen inklusive Beispielen und Rechentools finden Sie auf der Seite „Basisrente“ unter „Steuerliche Vorteile einer Basisrente mit BUZ“ auf bu-versicherung.expert.
Im Gegenzug ist die Rente im Leistungsfall steuerpflichtig. Bei Rentenbeginn 2024 sind gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a) aa) EStG 83 % der Rente mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Dieser Anteil erhöht sich jährlich: 2025 beträgt er 83,5 %, ab 2058 sind es 100 %.
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Steuerliche Absetzbarkeit beachten
Expertentipp: Laut einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30. Januar 2018 (AZ 5 K 3324/16 E) sind Beiträge zu einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht steuerlich absetzbar, wenn:
- die Laufzeit der Rente nicht nahtlos bis zur Altersgrenze für die Altersrente reicht. In diesem Fall wird die Rente wie eine private BU behandelt, und im Leistungsfall ist der Ertragsanteil steuerpflichtig. Bei bestehenden Verträgen könnte die steuerliche Förderung nachträglich entfallen.
- mehr als 50 % des Gesamtbeitrags auf die Berufsunfähigkeitsrente entfallen, wobei eine Beitragsbefreiung der Altersrente zur Altersvorsorge zählt.
Bei manchen Verträgen von Strukturvertrieben mit verkürzten Laufzeiten können hierdurch erhebliche steuerliche Nachteile entstehen.
Eine Kombination mit einer Basis- oder Rüruprente lohnt sich nur, wenn die Steuerersparnis für Sie oberste Priorität hat (siehe „Kombination von Berufsunfähigkeit und Altersvorsorge“ auf bu-versicherung.expert).
Schicht 2: Betriebliche Berufsunfähigkeitsrente
Von einer betrieblichen Berufsunfähigkeitsrente, etwa als Zusatz in einer Direktversicherung (BUZ), wird oft abgeraten – mehr dazu unter „Kombination von Berufsunfähigkeit und betrieblicher Altersvorsorge“ auf bu-versicherung.expert. Die Beiträge werden in der Einzahlungsphase aus dem Bruttoeinkommen entrichtet und sind daher steuer- und sozialversicherungsfrei.
Allerdings fallen in der Auszahlungsphase volle Sozialversicherungsbeiträge an: Gesetzlich Versicherte zahlen 14,6 % Krankenkassenbeitrag, bis zu 2,7 % Zusatzbeitrag und bis zu 4,0 % Pflegeversicherung. Zudem ist die gesamte Rente steuerpflichtig. In Ausnahmefällen, bei Erfüllung der Basisversorgungskriterien (inkl. Zertifizierung), gelten die Regelungen von Schicht 1.
Schicht 3: Private Berufsunfähigkeitsrente
Beiträge zu einer privaten Berufsunfähigkeitsrente können gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) bb) EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden, sofern die Versicherung bis zum 67. Lebensjahr läuft. Die Höchstgrenzen betragen 1.900 EUR jährlich für Arbeitnehmer und 2.400 EUR für Selbstständige. Diese Grenzen sind jedoch oft durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausgeschöpft. Mit geschickter Planung (z. B. Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen) lassen sich dennoch Vorteile erzielen.
In der Auszahlungsphase wird die Rente als „abgekürzte Leibrente“ behandelt (§ 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a) bb) EStG i. V. m. § 55 Abs. 2 EStDV). Nur der Ertragsanteil ist steuerpflichtig, dessen Höhe von der Rentenlaufzeit abhängt (siehe Tabelle weiter unten). Beispiel: Ein 37-Jähriger mit einer Rente bis 67 (30 Jahre Laufzeit) versteuert nur 30 % der Rente. Bei 2.000 EUR monatlich wären das 600 EUR, wovon der Grundfreibetrag (ca. 967 EUR/Monat) abgezogen wird – die Rente bleibt steuerfrei.
Einmalzahlung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung
Erhalten Sie aus einer privaten, nicht geförderten Versicherung eine Einmalzahlung (z. B. durch Vergleich), ist diese laut Finanzverwaltung (z. B. Schreiben des Finanzministeriums SH vom 26.11.2019, VI 303-S 2255-212) meist steuerfrei, da sie keiner Einkunftsart des EStG entspricht. Ob dies die Einschränkungen bei Rentenhöhe und -dauer aufwiegt, sollten Sie mit Ihrem Steuerberater klären.
Fazit:
Da Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auf die Rente fällig werden, sollten Sie die Rentenhöhe stets als Bruttorente analog Ihrem Bruttogehalt verstehen. Sofern es hier Anpassungsbedarf gibt, geben Sie uns gern Bescheid und fragen an. Auch, wenn Sie noch kein Kunden bei uns sind, helfen wir Ihnen die Nachversicherungsgarantie ohne erneute Gesundheitsprüfung bei Ihrem Bestandsversicherer (Ausnahme Versicherer, die mit Makler nicht zusammenarbeiten möchten) geltend zu machen. Bei den meisten Versicherern sind diese Ereignisse:
- Heirat oder Scheidung: Änderungen im Familienstand können den finanziellen Bedarf verändern
- Geburt oder Adoption eines Kindes: Mit der Erweiterung der Familie steigen oft auch die finanziellen Verpflichtungen
- Gehaltserhöhung: Ein höheres Einkommen bedeutet oft auch einen höheren Lebensstandard, den es abzusichern gilt
- Kauf einer Immobilie: Neue finanzielle Verpflichtungen durch Immobilienerwerb können eine Anpassung der BU-Rente erforderlich machen
- Berufliche Veränderungen: Der Übergang von Teilzeit- zu Vollzeitbeschäftigung oder der Beginn einer Selbstständigkeit können den Absicherungsbedarf erhöhen
- Abschluss von Ausbildung oder Studium: Nach dem Abschluss einer Ausbildung oder eines Studiums kann es sinnvoll sein, die BU-Rente anzupassen