FAQS

Berufsunfähigkeits-FAQ: Wer sollte eine BU-Versicherung haben?

Wird eine Berufsunfähigkeitsversicherung überhaupt ausgezahlt, wenn ich berufsunfähig bin?
Klare Antwort: Ja – vorausgesetzt, bei der Antragstellung wurde alles korrekt angegeben, insbesondere die Gesundheitsfragen wurden mit Unterstützung eines Fachmanns sorgfältig beantwortet, und Sie sind tatsächlich berufsunfähig. Laut Statistiken werden 81 % der Leistungsanträge genehmigt. Das bedeutet, nur etwa zwei von zehn Anträgen werden zunächst abgelehnt (siehe hierzu auch: GDV-Statistik). Der Grund für eine Ablehnung liegt meist nicht darin, dass die Versicherung nicht zahlen möchte. Oftmals kommt es vor, dass Versicherte nicht mehr auf Anfragen reagieren oder gar nicht berufsunfähig sind.

Je früher, desto besser! In jungen Jahren sind die gesundheitlichen Voraussetzungen meist optimal, sodass eine Berufsunfähigkeitsversicherung ohne Einschränkungen oder Aufschläge möglich ist. Zudem sind die Beiträge niedriger – jedes Jahr Verzögerung kann die Kosten um etwa 2–3 % steigen lassen.

Am besten so früh wie möglich! Zwar kann eine höhere Qualifikation oder ein risikoärmerer Beruf später zu günstigeren Beiträgen führen, doch gesundheitliche Einschränkungen können den Abschluss erschweren oder verteuern. Bei guten Anbietern ist eine Umstufung in eine günstigere Berufsgruppe später oft ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich. Alternativ könnte man die bestehende BU kündigen und eine neue abschließen – vorausgesetzt, die Gesundheit erlaubt es noch.

Wichtiger Tipp: Lassen Sie sich von einem Experten beraten, anstatt selbst lange zu vergleichen. Das kostet nicht mehr, hilft aber, Leistungsunterschiede richtig zu bewerten und die beste Absicherung für Ihr Kind zu finden.

Ja, auf jeden Fall! Besonders in der Ski- oder Aktivurlaubssaison steigt das Unfallrisiko. Es wäre äußerst ärgerlich, wenn Sie nach einem Zwischenfall die BU nur noch mit Einschränkungen wie Risikozuschlägen oder Leistungsausschlüssen abschließen könnten – oder im schlimmsten Fall gar nicht mehr. Wenn Sie bereits wissen, dass eine BU für Sie wichtig ist, warten Sie nicht länger mit dem Abschluss!

Nein, denn Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung sind grundlegend verschieden.

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) zahlt eine monatliche Rente, wenn Sie wegen Krankheit, Unfall oder altersbedingtem Kräfteverfall für mindestens sechs Monate Ihren Beruf zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben können.

Eine Unfallversicherung hingegen leistet nur bei unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen – meist als Einmalzahlung zur Deckung von Umbaukosten, Reha-Maßnahmen oder Hilfsmitteln. Doch Unfälle sind nur in etwa 10 % der Fälle die Ursache für Berufsunfähigkeit. Die meisten BU-Fälle resultieren aus Krankheiten wie psychischen Leiden, Krebs oder Rückenproblemen – und genau diese sind durch eine Unfallversicherung nicht abgesichert.

Fazit: Eine Unfallversicherung kann eine sinnvolle Ergänzung sein, aber niemals eine BU ersetzen!

Unbedingt abschließen – unabhängig von der wirtschaftlichen Lage! Eine Berufsunfähigkeitsversicherung schützt Ihre finanzielle Existenz, und das Risiko einer Berufsunfähigkeit besteht immer, egal ob die Wirtschaft floriert oder kriselt.

Gerade in Zeiten hoher Inflation gewinnt die Beitrags- und Leistungsdynamik an Bedeutung. Durch regelmäßige Anpassungen bleibt die Kaufkraft Ihrer BU-Rente erhalten. Deshalb ist es ratsam, künftige Beitragsdynamiken konsequent anzunehmen, um sich langfristig gegen steigende Lebenshaltungskosten abzusichern. Warten bringt hier keinen Vorteil – im Gegenteil: Mit jedem Jahr steigen die Beiträge, und gesundheitliche Einschränkungen können den Abschluss erschweren.

Nein, diese Sorge ist unbegründet. Zwar sind die Beiträge bei einem späteren Abschluss höher, aber dafür haben Sie in den vergangenen Jahren auch keine Beiträge gezahlt.

Vereinfacht gesagt: Eine BU bis zum Rentenalter kostet über die gesamte Laufzeit betrachtet in etwa gleich viel, egal wann sie abgeschlossen wird. Sie verzichten bei späterem Abschluss lediglich auf den Schutz der vergangenen Jahre – den Sie, falls Sie noch gesund sind, zum Glück nicht benötigt haben. Wichtig ist, dass Sie sich jetzt absichern, solange Ihre Gesundheit es noch erlaubt!

Berufsunfähigkeitsversicherung FAQ: So vermeiden Sie Fehler beim Antrag!

Was muss ich bei den Gesundheitsfragen angeben?

Kurz gesagt: Alles, wonach gefragt wird. Die Gesundheitsfragen unterscheiden sich je nach Versicherer in Bezug auf den Zeitraum und die abgefragten Diagnosen.

Damit Ihr Antrag reibungslos bearbeitet wird, ist es wichtig, die Fragen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten – aber auch nicht mehr anzugeben als nötig. Ein Experte kann Ihnen dabei helfen, die Gesundheitsfragen korrekt auszufüllen und nur die wirklich relevanten Informationen bereitzustellen.

Ja, auch Selbstzahler-Behandlungen müssen angegeben werden. Versicherer fragen nicht nur nach Diagnosen, sondern auch nach Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen – unabhängig davon, ob sie privat gezahlt wurden oder über die Krankenkasse liefen.

Ein Beispiel für Gesundheitsfragen eines Versicherers:

  1. Bestehen oder bestanden in den letzten 3 Jahren Krankheiten, Unfallfolgen oder körperliche Schäden?
  2. Wurden Sie in den letzten 3 Jahren von Ärzten, Psychologen, Physiotherapeuten oder Heilpraktikern untersucht, beraten oder behandelt – über die bereits gemachten Angaben hinaus?

Um Probleme bei der Antragstellung zu vermeiden, sollten Sie hier vollständig und wahrheitsgemäß antworten.

Das hängt von Ihrem Hobby ab. Entscheidend sind Faktoren wie Häufigkeit, Intensität und Teilnahme an Wettkämpfen. Je nach Risiko kann Ihre BU teurer werden oder bestimmte Hobbys sogar ausgeschlossen werden.

Wichtig: Wenn im Antrag nach Hobbys gefragt wird, sollten Sie diese immer wahrheitsgemäß angeben. Es werden jedoch nur Aktivitäten abgefragt, die als risikoreich gelten – Wandern gehört beispielsweise nicht dazu.

Eine anonyme Risikovoranfrage hilft dabei, die Einschätzung der Versicherer im Voraus zu klären. Hier eine Liste von Hobbys, die häufig geprüft werden:

  • Automobilsport: Autorennen, Kart, Tourenwagen
  • Bergsport: Klettern, Canyoning, hochalpine Touren über 4.000 m
  • Flugsport: Paragliding, Ballonfahren, Segelfliegen
  • Kampfsport: Boxen, Kickboxen, MMA, Taekwondo
  • Mannschaftssport: Football, Rugby, Wasserball, Eishockey
  • Motorradsport: Quad, Rallye, Rennstrecken-Fahrten
  • Radsport: Downhill, Wettbewerbe
  • Reiten: Springreiten, Dressur, Voltigieren
  • Tauchen: Von Schnorcheln bis Apnoe-Tauchen
  • Wassersport: Wasserski, Jetski, Kanu, Kitesurfen

In vielen Fällen bleibt die BU ohne Mehrbeitrag bestehen. Falls nötig, kann ein Risikozuschlag erhoben werden (z. B. 50 % höhere Beiträge). Besonders gefährliche Hobbys können vom Versicherungsschutz ausgeschlossen oder zur Ablehnung des Antrags führen.

Wichtiger Tipp: Lassen Sie sich von einem Experten beraten, anstatt selbst lange zu vergleichen. Das kostet nicht mehr, hilft aber, Leistungsunterschiede richtig zu bewerten und die beste Absicherung für Ihr Kind zu finden.

Ja, das ist unter bestimmten Bedingungen möglich. Manche Versicherer bieten einen Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen an – das heißt, die BU würde in allen anderen Fällen leisten. Das ist immer noch besser als gar keine Absicherung.

Alternativ könnten folgende Versicherungen infrage kommen:

  • Grundfähigkeitsversicherung: Leistet, wenn grundlegende körperliche oder geistige Fähigkeiten verloren gehen.
  • Schwere Krankheiten Versicherung (Dread Disease): Zahlt bei bestimmten schweren Diagnosen eine Einmalzahlung.
  • Unfallversicherung: Deckt allerdings nur etwa 10 % der Ursachen für eine Berufsunfähigkeit ab.

Um die Möglichkeiten genauer zu prüfen, ist eine detaillierte Analyse der Gesundheitsgeschichte notwendig. Dafür hilft die 11-W-Formel:
„Was war wann, weshalb, von wem wie behandelt, welches Ergebnis, wann war’s wieder weg?“

Eine anonyme Risikovoranfrage über einen Experten ist hier besonders sinnvoll. So kann im Vorfeld geklärt werden, ob und unter welchen Bedingungen eine BU möglich ist – ohne direkt eine Ablehnung im Antrag zu riskieren.

Das hängt vom Versicherer ab. Viele Anbieter unterscheiden zwischen Rauchern und Nichtrauchern und stellen dazu meist folgende Frage:

„Haben Sie in den letzten 12 Monaten aktiv Zigaretten, Zigarren, Zigarillos oder Pfeife geraucht?“

Falls Ihr letzter Nikotinkonsum – einschließlich E-Zigaretten oder Shisha – länger als zwölf Monate zurückliegt, können Sie „Nichtraucher“ ankreuzen und profitieren von günstigeren Beiträgen.

Ja, unbedingt! Vorsorgeuntersuchungen sind Teil der Gesundheitsangaben und sollten vollständig und wahrheitsgemäß angegeben werden.

Wichtig: Untersuchungen ohne pathologischen Befund sind unproblematisch. Falls also nichts Auffälliges festgestellt wurde, ergänzen Sie idealerweise diese „Zauberformel“ in Ihrer Antwort: „ohne pathologischen Befund“. Das zeigt dem Versicherer, dass zwar eine Untersuchung stattfand, aber keine gesundheitlichen Probleme vorliege

Es gibt zwei Mechanismen, um die BU-Rente vor Kaufkraftverlust zu schützen:

  1. Beitragsdynamik (vor Eintritt der Berufsunfähigkeit)

    • Erhöht die versicherte BU-Rente jährlich um einen vorher festgelegten Prozentsatz (z. B. 5 %).
    • Die Erhöhung erfolgt ohne erneute Gesundheitsprüfung.
    • Diese Option wird bei Vertragsabschluss vereinbart und verursacht zunächst keine Mehrkosten.
  2. Leistungsdynamik (nach Eintritt der Berufsunfähigkeit)

    • Erhöht die ausgezahlte BU-Rente im Leistungsfall jährlich (z. B. um 3 %).
    • Schützt vor Inflation, wenn die Rente bereits gezahlt wird.
    • Diese Option verursacht einen etwas höheren Beitrag, ist aber sehr sinnvoll.

Während der Beitragsdynamik noch regelmäßige Anpassungen möglich sind, bleibt die Rente nach Eintritt der Berufsunfähigkeit ohne Leistungsdynamik unverändert. Daher ist es ratsam, eine Leistungsdynamik von mindestens 3 % zu vereinbaren.

Vereinfacht gesagt: Eine BU bis zum Rentenalter kostet über die gesamte Laufzeit betrachtet in etwa gleich viel, egal wann sie abgeschlossen wird. Sie verzichten bei späterem Abschluss lediglich auf den Schutz der vergangenen Jahre – den Sie, falls Sie noch gesund sind, zum Glück nicht benötigt haben. Wichtig ist, dass Sie sich jetzt absichern, solange Ihre Gesundheit es noch erlaubt!

Das hängt von der Art der Erkrankung und der laufenden Behandlung ab. Je schwerwiegender die Krankheit und je umfangreicher die noch anstehenden Behandlungen, desto schwieriger wird der Abschluss einer BU. In manchen Fällen kann es sogar unmöglich sein.

Mögliche Optionen:

  • Unproblematische Erkrankungen (z. B. Schilddrüsenunterfunktion) werden oft problemlos versichert.
  • Anonyme Risikovoranfrage: Klärt vorab, wie Versicherer Ihre Gesundheitshistorie bewerten, ohne dass dies in Ihrer Akte vermerkt wird.
  • Aktionsanträge mit vereinfachten Gesundheitsfragen: Manche Versicherer bieten zeitlich begrenzte Aktionen an, die weniger strenge Gesundheitsprüfungen erfordern.

Falls eine BU aktuell nicht möglich ist, gibt es Alternativen wie eine Grundfähigkeitsversicherung oder eine Schwere-Krankheiten-Versicherung. Ein Experte kann helfen, die beste Lösung für Ihre Situation zu finden.

Berufsunfähigkeitsversicherung: Welche Leistungen sind wichtig?

Wie viel Berufsunfähigkeitsrente brauche ich?

Die klare Empfehlung: Orientieren Sie sich an Ihrem aktuellen Nettoeinkommen.

Warum?

  • Kranken- und Rentenversicherung: Auch während der Berufsunfähigkeit müssen Beiträge gezahlt werden.
  • Private Altersvorsorge: Ohne Einkommen können Rücklagen für die Rente fehlen.
  • Steuern: Die BU-Rente ist steuerpflichtig, sodass nicht der volle Betrag zur Verfügung steht.

💡 Tipp: Oft hört man, 70–80 % des Nettogehalts seien ausreichend – das kann aber knapp werden. In einer individuellen Beratung lässt sich Ihr konkreter Bedarf ermitteln.

Klare Empfehlung: Bis zur gesetzlichen Rente, also aktuell bis 67.

Eine zu kurze Laufzeit führt zu einer gefährlichen Lücke zwischen dem Ende der BU-Rente und dem Beginn der gesetzlichen Rente – das kann finanziell sehr teuer werden (fünf- bis sechsstellige Beträge).

Da eine Anhebung der Regelaltersgrenze auf 70 Jahre im Gespräch ist, sollten Sie eine BU-Versicherung wählen, die eine flexible Anpassung der Laufzeit ermöglicht.

Eine kürzere Laufzeit als 67 wäre riskant und unvernünftig, da Sie dann im schlimmsten Fall mehrere Jahre ohne Einkommen überbrücken müssten.

Viele kluge Kunden fragen sich, ob sie das Verhältnis von Beitrag und Berufsunfähigkeitsrente optimieren können.Klare Antwort: Nein, das Verhältnis ist linear – eine doppelt so hohe BU-Rente kostet auch doppelt so viel Beitrag.Unser Fazit: Die beste Strategie ist, sich an der Absicherung des Nettoeinkommens zu orientieren. So stellen Sie sicher, dass Sie im Ernstfall finanziell abgesichert sind.

Berufsunfähigkeitsversicherung: Was ist nach dem Antrag wichtig?

Ab wann kann ich nach Abschluss meiner BU-Versicherung wieder zu einem Check-up?

Grundsätzlich ist ein Check-up ab dem Tag nach Erhalt der Police unproblematisch.

Wichtig ist, während der Antragstellung oder kurz davor unnötige Untersuchungen zu vermeiden. Falls dabei neue Diagnosen festgestellt werden, müssten diese im Antrag angegeben werden oder könnten später zu Nachfragen führen.

Nach der Policierung gibt es kein Risiko mehr für den Versicherungsschutz – ein Check-up ist dann ohne Bedenken möglich.

Damit Ihr Antrag reibungslos bearbeitet wird, ist es wichtig, die Fragen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten – aber auch nicht mehr anzugeben als nötig. Ein Experte kann Ihnen dabei helfen, die Gesundheitsfragen korrekt auszufüllen und nur die wirklich relevanten Informationen bereitzustellen.

Nein, gemäß § 19 Abs. 1 VVG beziehen sich Gesundheitsangaben nur auf den Zeitraum bis zur Antragstellung. Nach Vertragsabschluss besteht grundsätzlich keine Pflicht, neue Arztbesuche oder Veränderungen des Gesundheitszustands mitzuteilen.

Ausnahmen gibt es nur in seltenen Fällen, wenn die Versicherung ausdrücklich nachfragt. Spätestens mit Erhalt der Police sind jedoch keine weiteren Angaben erforderlich.

Ein Beispiel für Gesundheitsfragen eines Versicherers:

  1. Bestehen oder bestanden in den letzten 3 Jahren Krankheiten, Unfallfolgen oder körperliche Schäden?
  2. Wurden Sie in den letzten 3 Jahren von Ärzten, Psychologen, Physiotherapeuten oder Heilpraktikern untersucht, beraten oder behandelt – über die bereits gemachten Angaben hinaus?

Um Probleme bei der Antragstellung zu vermeiden, sollten Sie hier vollständig und wahrheitsgemäß antworten.

Bei Zahlungsschwierigkeiten bieten viele Versicherer verschiedene Optionen an:

  • Stundung der Beiträge für 12 bis 24 Monate, in manchen Fällen (z. B. bei Arbeitslosigkeit) sogar zinsfrei.
  • Reduzierung der BU-Rente, um den Beitrag zu senken.
  • Beitragsfreistellung, bei der der Schutz vorübergehend ruht.

Es ist ratsam, frühzeitig mit dem Versicherer zu sprechen, um eine passende Lösung zu finden und den Versicherungsschutz bestmöglich zu erhalten.

Wichtig: Wenn im Antrag nach Hobbys gefragt wird, sollten Sie diese immer wahrheitsgemäß angeben. Es werden jedoch nur Aktivitäten abgefragt, die als risikoreich gelten – Wandern gehört beispielsweise nicht dazu.

Eine anonyme Risikovoranfrage hilft dabei, die Einschätzung der Versicherer im Voraus zu klären. Hier eine Liste von Hobbys, die häufig geprüft werden:

  • Automobilsport: Autorennen, Kart, Tourenwagen
  • Bergsport: Klettern, Canyoning, hochalpine Touren über 4.000 m
  • Flugsport: Paragliding, Ballonfahren, Segelfliegen
  • Kampfsport: Boxen, Kickboxen, MMA, Taekwondo
  • Mannschaftssport: Football, Rugby, Wasserball, Eishockey
  • Motorradsport: Quad, Rallye, Rennstrecken-Fahrten
  • Radsport: Downhill, Wettbewerbe
  • Reiten: Springreiten, Dressur, Voltigieren
  • Tauchen: Von Schnorcheln bis Apnoe-Tauchen
  • Wassersport: Wasserski, Jetski, Kanu, Kitesurfen

In vielen Fällen bleibt die BU ohne Mehrbeitrag bestehen. Falls nötig, kann ein Risikozuschlag erhoben werden (z. B. 50 % höhere Beiträge). Besonders gefährliche Hobbys können vom Versicherungsschutz ausgeschlossen oder zur Ablehnung des Antrags führen.

Wichtiger Tipp: Lassen Sie sich von einem Experten beraten, anstatt selbst lange zu vergleichen. Das kostet nicht mehr, hilft aber, Leistungsunterschiede richtig zu bewerten und die beste Absicherung für Ihr Kind zu finden.

Berufsunfähigkeit FAQ: Was tun, wenn ich berufsunfähig werde?

Was tun, wenn sich eine Berufsunfähigkeit abzeichnet?
  1. Frühzeitig informieren

    • Prüfen Sie Ihre Versicherungsunterlagen und Bedingungen zur Berufsunfähigkeit.
    • Klären Sie, ob und ab wann ein Leistungsanspruch besteht.
  2. Ärztliche Einschätzung einholen

    • Sprechen Sie mit Ihrem Arzt über die Prognose und lassen Sie sich eine ausführliche Dokumentation geben.
  3. Unterstützung sichern

    • Lassen Sie sich von einem Experten beraten, um Fehler im Leistungsantrag zu vermeiden.
    • Bereiten Sie sich auf mögliche Nachfragen der Versicherung vor.
  4. Weitere Schritte planen

    • Falls sich die Berufsunfähigkeit bestätigt, sollte der Antrag rechtzeitig gestellt werden, um finanzielle Engpässe zu vermeiden.

Frühzeitiges Handeln kann helfen, den Übergang bestmöglich zu gestalten und die Beantragung der BU-Leistung reibungslos zu organisieren.

Ja, die Berufsunfähigkeitsrente ist in Deutschland steuerpflichtiges Einkommen. Die Höhe der Steuer hängt von Ihren weiteren Einkünften und der Art Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung ab:

  1. Selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU)

    • Wird als Leibrente nach § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a) bb) EStG versteuert.
    • Es gilt die Ertragsanteilsbesteuerung: Der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Alter bei Rentenbeginn – meist ist er relativ gering.
  2. BU gekoppelt mit einer Basisrente (Rürup-Rente)

    • Die Rente unterliegt der nachgelagerten Besteuerung – ähnlich wie gesetzliche Renten.
    • Der steuerpflichtige Anteil steigt bis 2040 schrittweise auf 100 %.
  3. BU als Teil der betrieblichen Altersvorsorge

    • Die Leistung wird in der Regel voll versteuert, da Beiträge während der Erwerbszeit steuerfrei waren.

Welche Steuern genau anfallen, hängt von Ihrer individuellen Situation ab. Ein Steuerberater kann Ihnen hier weiterhelfen.

Bei Berufsunfähigkeit müssen Sie Ihre Krankenversicherungsbeiträge grundsätzlich selbst tragen.

  • Private Krankenversicherung (PKV): Die Beiträge bleiben unverändert und müssen weitergezahlt werden.
  • Gesetzliche Krankenversicherung (GKV): Falls Sie keine gesetzliche Erwerbsminderungsrente beziehen, müssen Sie auch hier die Beiträge selbst zahlen.
  • Kein Arbeitgeberzuschuss: Nach dem Ende der Lohnfortzahlung entfällt der Zuschuss des Arbeitgebers zur Krankenversicherung.

Ob gesetzlich oder privat versichert – es ist wichtig, bei der Berufsunfähigkeitsrente die Kosten für die Krankenversicherung mit einzuplanen.

Berufsunfähigkeit FAQ zur Beratung

Kann ich meine Berufsunfähigkeitsversicherung selbst günstiger abschließen?

Nein, der Beitrag für eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist bei gleicher Tarifkonfiguration immer identisch – unabhängig davon, wo oder wie Sie sie abschließen.

Ob Sie direkt beim Versicherer, über Vergleichsportale oder mithilfe einer unabhängigen Beratung abschließen, der Preis bleibt gleich. Der entscheidende Unterschied liegt in der Qualität der Beratung: Eine professionelle Unterstützung hilft Ihnen, Fallstricke zu vermeiden, Gesundheitsfragen korrekt zu beantworten und den für Sie optimalen Tarif zu wählen.

Selbst abzuschließen kann riskant sein, da Sie ohne Expertenwissen schwer abschätzen können, welche Klauseln wirklich wichtig sind und welche Formulierungen bei der Antragstellung zu Problemen führen können. Ein falscher oder unvollständiger Antrag kann im Ernstfall dazu führen, dass die Versicherung nicht zahlt.

Falls Ihr aktueller Versicherungsmakler auf Berufsunfähigkeitsversicherungen spezialisiert ist, sind Sie dort vermutlich gut aufgehoben. Eine solche Spezialisierung lässt sich an Empfehlungen, Fachartikeln oder positiven Kundenbewertungen zur BU-Beratung erkennen.

Sollte Ihr Makler jedoch nicht auf das Thema Berufsunfähigkeit spezialisiert sein, kann eine Beratung durch einen Experten sinnvoll sein – ähnlich wie Sie für spezielle gesundheitliche Fragen einen Facharzt aufsuchen würden. Ein Wechsel zu uns ist nicht zwingend erforderlich, wir respektieren bestehende Vertrauensverhältnisse. Viele Versicherungsmakler empfehlen uns sogar gezielt für Spezialthemen wie Berufsunfähigkeitsversicherung oder private Krankenversicherung weiter.

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III. ALLGEMEINES ZUR DATENVERARBEITUNG

  1. UMFANG DER VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

Wir verarbeiten personenbezogene Daten unserer Nutzer grundsätzlich nur, soweit dies zur Bereitstellung einer funktionsfähigen Website sowie unserer Inhalte und Leistungen erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Nutzer erfolgt regelmäßig nur nach Einwilligung des Nutzers. Eine Ausnahme gilt in solchen Fällen, in denen eine vorherige Einholung einer Einwilligung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist und die Verarbeitung der Daten durch gesetzliche Vorschriften gestattet ist.

  1. RECHTSGRUNDLAGE FÜR DIE VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

Soweit wir für Verarbeitungsvorgänge personenbezogener Daten eine Einwilligung der betroffenen Person einholen, dient Art. 6 Abs. 1 lit. a EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) als Rechtsgrundlage.

Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die zur Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich ist, dient Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO als Rechtsgrundlage. Dies gilt auch für Verarbeitungsvorgänge, die zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich sind.

Soweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der unser Unternehmen unterliegt, dient Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO als Rechtsgrundlage.

Für den Fall, dass lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich machen, dient Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO als Rechtsgrundlage.

Ist die Verarbeitung zur Wahrung eines berechtigten Interesses unseres Unternehmens oder eines Dritten erforderlich und überwiegen die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen das erstgenannte Interesse nicht, so dient Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.

  1. DATENLÖSCHUNG UND SPEICHERDAUER

Die personenbezogenen Daten der betroffenen Person werden gelöscht oder gesperrt, sobald der Zweck der Speicherung entfällt. Eine Speicherung kann darüber hinaus erfolgen, wenn dies durch den europäischen oder nationalen Gesetzgeber in unionsrechtlichen Verordnungen, Gesetzen oder sonstigen Vorschriften, denen der Verantwortliche unterliegt, vorgesehen wurde. Eine Sperrung oder Löschung der Daten erfolgt auch dann, wenn eine durch die genannten Normen vorgeschriebene Speicherfrist abläuft, es sei denn, dass eine Erforderlichkeit zur weiteren Speicherung der Daten für einen Vertragsabschluss oder eine Vertragserfüllung besteht.

IV. BEREITSTELLUNG DER WEBSITE UND ERSTELLUNG VON LOGFILES

  1. BESCHREIBUNG UND UMFANG DER DATENVERARBEITUNG

Es werden keine Logfiles nach dem Besuch unserer Seite dauerhaft gespeichert. Rechtsgrundlage für die vorübergehende Speicherung der Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

  1. ZWECK DER DATENVERARBEITUNG

Die vorübergehende Speicherung der IP-Adresse durch das System ist notwendig, um eine Auslieferung der Website an den Rechner des Nutzers zu ermöglichen. Hierfür muss die IP-Adresse des Nutzers für die Dauer der Sitzung gespeichert bleiben.

In diesen Zwecken liegt auch unser berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

  1. DAUER DER SPEICHERUNG

Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die Erreichung des Zweckes ihrer Erhebung nicht mehr erforderlich sind. Im Falle der Erfassung der Daten zur Bereitstellung der Website ist dies der Fall, wenn die jeweilige Sitzung beendet ist.

  1. WIDERSPRUCHS- UND BESEITIGUNGSMÖGLICHKEIT

Die Erfassung der Daten zur Bereitstellung der Website und die Speicherung der Daten in Logfiles ist für den Betrieb der Internetseite zwingend erforderlich. Es besteht folglich seitens des Nutzers keine Widerspruchsmöglichkeit.

  1. VERWENDUNG VON COOKIES

Unsere Webseite verwendet keine Cookies.

V. GOOGLE-ANALYTICS

Diese Website benutzt Google Analytics, einen Webanalysedienst der Google Inc. („Google“). Die Benutzung erfolgt auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f. DSGVO. Google Analytics verwendet sog. „Cookies“, Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der Webseite durch Sie ermöglichen. Die durch den Cookie erzeugten Informationen über Ihre Benutzung der Webseite wie

Browser-Typ/-Version,

verwendetes Betriebssystem,

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werden in der Regel an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Die im Rahmen von Google Analytics von Ihrem Browser übermittelte IP-Adresse wird nicht mit anderen Daten von Google zusammengeführt. Der Provider dieser Website (Strato AG) speichert die IP-Adresse des Nutzers, um zu erkennen, von wo aus Ihre Server gegebenenfalls angegriffen werden. Diese Information speichert Strato – branchenüblich – maximal sieben Tage lang. Danach werden die Daten anonymisiert. Aus Datenschutzgründen können wir als Betreiber der Webseite jedoch die IP-Adressen in dem Logfile von Beginn an nur anonymisiert einsehen. Ein Beispiel: Aus „123.456.789.001“ wird „anon-123-456-165-41.invalid.“ 

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Weitere Informationen zum Datenschutz im Zusammenhang mit Google Analytics finden Sie etwa in der Google Analytics-Hilfe (https://support.google.com/analytics/answer/6004245?hl=de).

 

VI. KONTAKTFORMULAR UND E-MAIL-KONTAKT

  1. BESCHREIBUNG UND UMFANG DER DATENVERARBEITUNG

Auf unserer Internetseite ist ein Kontaktformular für Schadenmeldungen vorhanden, welches für die elektronische Kontaktaufnahme bei Schadenfällen genutzt werden kann. Nimmt ein Nutzer diese Möglichkeit wahr, so werden die in der Eingabemaske eingegeben Daten an uns per SSL (verschlüsselter Verbindung) übermittelt und per Email an schaden@pundf.de gesendet und gespeichert. Diese Daten sind:

  • (1) Privat- oder Gewerbekunde
  • (2) Adress- und Kontaktdaten des Kunden
  • (3) Adress- und Kontaktdaten des Geschädigten
  • (4) Zeitpunkt des Schadenereignisses
  • (5) Schadenschilderung

Für die Verarbeitung der Daten wird im Rahmen des Absendevorgangs Ihre Einwilligung eingeholt und auf diese Datenschutzerklärung verwiesen.

Alternativ ist eine Kontaktaufnahme über die bereitgestellte E-Mail-Adresse möglich. In diesem Fall werden die mit der E-Mail übermittelten personenbezogenen Daten des Nutzers gespeichert.

Es erfolgt in diesem Zusammenhang keine Weitergabe der Daten an Dritte. Die Daten werden ausschließlich für die Verarbeitung der Konversation verwendet.

  1. RECHTSGRUNDLAGE FÜR DIE DATENVERARBEITUNG

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten ist bei Vorliegen einer Einwilligung des Nutzers Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO.

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten, die im Zuge einer Übersendung einer E-Mail übermittelt werden, ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Zielt der E-Mail-Kontakt auf den Abschluss eines Vertrages ab, so ist zusätzliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.

  1. ZWECK DER DATENVERARBEITUNG

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten aus der Eingabemaske dient uns allein zur Bearbeitung der Kontaktaufnahme. Im Falle einer Kontaktaufnahme per E-Mail liegt hieran auch das erforderliche berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten.

Die sonstigen während des Absendevorgangs verarbeiteten personenbezogenen Daten dienen dazu, einen Missbrauch des Kontaktformulars zu verhindern und die Sicherheit unserer informationstechnischen Systeme sicherzustellen.

  1. DAUER DER SPEICHERUNG

Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die Erreichung des Zweckes ihrer Erhebung nicht mehr erforderlich sind. Für die personenbezogenen Daten aus der Eingabemaske des Kontaktformulars und diejenigen, die per E-Mail übersandt wurden, ist dies dann der Fall, wenn die jeweilige Konversation mit dem Nutzer beendet ist. Beendet ist die Konversation dann, wenn sich aus den Umständen entnehmen lässt, dass der betroffene Sachverhalt abschließend geklärt ist.

Die während des Absendevorgangs zusätzlich erhobenen personenbezogenen Daten werden spätestens nach einer Frist von sieben Tagen gelöscht.

  1. WIDERSPRUCHS- UND BESEITIGUNGSMÖGLICHKEIT

Der Nutzer hat jederzeit die Möglichkeit, seine Einwilligung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu widerrufen. Nimmt der Nutzer per E-Mail Kontakt mit uns auf, so kann er der Speicherung seiner personenbezogenen Daten jederzeit widersprechen. In einem solchen Fall kann die Konversation nicht fortgeführt werden.

Alle personenbezogenen Daten, die im Zuge der Kontaktaufnahme gespeichert wurden, werden in diesem Fall gelöscht.

VII. RECHTE DER BETROFFENEN PERSON

Werden personenbezogene Daten von Ihnen verarbeitet, sind Sie Betroffener i.S.d. DSGVO und es stehen Ihnen folgende Rechte gegenüber dem Verantwortlichen zu:

  1. AUSKUNFTSRECHT

Sie können von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber verlangen, ob personenbezogene Daten, die Sie betreffen, von uns verarbeitet werden.

Liegt eine solche Verarbeitung vor, können Sie von dem Verantwortlichen über folgende Informationen Auskunft verlangen:

  • (1) die Zwecke, zu denen die personenbezogenen Daten verarbeitet werden;
  • (2) die Kategorien von personenbezogenen Daten, welche verarbeitet werden;
  • (3) die Empfänger bzw. die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die Sie betreffenden personenbezogenen Daten offengelegt wurden oder noch offengelegt werden;
  • (4) die geplante Dauer der Speicherung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten oder, falls konkrete Angaben hierzu nicht möglich sind, Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer;
  • (5) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten, eines Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
  • (6) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
  • (7) alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden;
  • (8) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

Ihnen steht das Recht zu, Auskunft darüber zu verlangen, ob die Sie betreffenden personenbezogenen Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt werden. In diesem Zusammenhang können Sie verlangen, über die geeigneten Garantien gem. Art. 46 DSGVO im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.

  1. RECHT AUF BERICHTIGUNG

Sie haben ein Recht auf Berichtigung und/oder Vervollständigung gegenüber dem Verantwortlichen, sofern die verarbeiteten personenbezogenen Daten, die Sie betreffen, unrichtig oder unvollständig sind. Der Verantwortliche hat die Berichtigung unverzüglich vorzunehmen.

  1. RECHT AUF EINSCHRÄNKUNG DER VERARBEITUNG

Unter den folgenden Voraussetzungen können Sie die Einschränkung der Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten verlangen:

  • (1) wenn Sie die Richtigkeit der Sie betreffenden personenbezogenen für eine Dauer bestreiten, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen;
  • (2) die Verarbeitung unrechtmäßig ist und Sie die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnen und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangen;
  • (3) der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, Sie diese jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen, oder
  • (4) wenn Sie Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt haben und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber Ihren Gründen überwiegen.

Wurde die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten eingeschränkt, dürfen diese Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Ihrer Einwilligung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden.

Wurde die Einschränkung der Verarbeitung nach den o.g. Voraussetzungen eingeschränkt, werden Sie von dem Verantwortlichen unterrichtet bevor die Einschränkung aufgehoben wird.

  1. RECHT AUF LÖSCHUNG
  2. a) Löschungspflicht

Sie können von dem Verantwortlichen verlangen, dass die Sie betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, diese Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

  • (1) Die Sie betreffenden personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
  • (2) Sie widerrufen Ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a oder Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
  • (3) Sie legen gem. Art. 21 Abs. 1 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder Sie legen gem. Art. 21 Abs. 2 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
  • (4) Die Sie betreffenden personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
  • (5) Die Löschung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
  • (6) Die Sie betreffenden personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 DSGVO erhoben.
  1. b) Information an Dritte

Hat der Verantwortliche die Sie betreffenden personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gem. Art. 17 Abs. 1 DSGVO zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass Sie als betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt haben.

  1. c) Ausnahmen

Das Recht auf Löschung besteht nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist

  • (1) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;
  • (2) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
  • (3) aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. h und i sowie Art. 9 Abs. 3 DSGVO;
  • (4) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gem. Art. 89 Abs. 1 DSGVO, soweit das unter Abschnitt a) genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder
  • (5) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
  1. RECHT AUF UNTERRICHTUNG

Haben Sie das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung gegenüber dem Verantwortlichen geltend gemacht, ist dieser verpflichtet, allen Empfängern, denen die Sie betreffenden personenbezogenen Daten offengelegt wurden, diese Berichtigung oder Löschung der Daten oder Einschränkung der Verarbeitung mitzuteilen, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.

Ihnen steht gegenüber dem Verantwortlichen das Recht zu, über diese Empfänger unterrichtet zu werden.

  1. RECHT AUF DATENÜBERTRAGBARKEIT

Sie haben das Recht, die Sie betreffenden personenbezogenen Daten, die Sie dem Verantwortlichen bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Außerdem haben Sie das Recht diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern

  • (1) die Verarbeitung auf einer Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO oder Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO oder auf einem Vertrag gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO beruht und
  • (2) die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt.

In Ausübung dieses Rechts haben Sie ferner das Recht, zu erwirken, dass die Sie betreffenden personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist. Freiheiten und Rechte anderer Personen dürfen hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

Das Recht auf Datenübertragbarkeit gilt nicht für eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.

  1. WIDERSPRUCHSRECHT

Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling.

Der Verantwortliche verarbeitet die Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

Werden die Sie betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, haben Sie das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht.

Widersprechen Sie der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden die Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet.

Sie haben die Möglichkeit, im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft – ungeachtet der Richtlinie 2002/58/EG – Ihr Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfahren auszuüben, bei denen technische Spezifikationen verwendet werden.

  1. RECHT AUF WIDERRUF DER DATENSCHUTZRECHTLICHEN EINWILLIGUNGSERKLÄRUNG

Sie haben das Recht, Ihre datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit, der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung, nicht berührt.

  1. AUTOMATISIERTE ENTSCHEIDUNG IM EINZELFALL EINSCHLIESSLICH PROFILIN

Sie haben das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die Ihnen gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder Sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung

  • (1) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen Ihnen und dem Verantwortlichen erforderlich ist,
  • (2) aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung Ihrer Rechte und Freiheiten sowie Ihrer berechtigten Interessen enthalten oder
  • (3) mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung erfolgt.

Allerdings dürfen diese Entscheidungen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO beruhen, sofern nicht Art. 9 Abs. 2 lit. a oder g DSGVO gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie Ihrer berechtigten Interessen getroffen wurden.

Hinsichtlich der in (1) und (3) genannten Fälle trifft der Verantwortliche angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie Ihre berechtigten Interessen zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.

  1. RECHT AUF BESCHWERDE BEI EINER AUFSICHTSBEHÖRDE

Unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs steht Ihnen das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, zu, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt.

Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Art. 78 DSGVO.